Kulturprojekte Berlin und die Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung Berlin luden am 27. Mai 2019 zur Veranstaltungsreihe Kubinaut Mediencoaching zum Thema Urheber- und Persönlichkeitsrechte in der Kulturellen Bildung ein.
Fotos, Videos, Musik und Texte werden massenhaft sowohl in Printmedien als auch im Internet veröffentlicht – insbesondere in den sozialen Medien lassen sie sich mühelos hochladen. Die rechtlichen Befugnisse und Verantwortlichkeiten sind dabei oft unklar, was regelmäßig zu Verstößen gegen Persönlichkeits- und Urheberrechte führt. Doch wie sehen diese Rechte überhaupt aus und was müssen gerade Menschen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, bei der Nutzung und Veröffentlichung beachten?
Der Rechtsanwalt Paul Klimpel klärte in einem Vortrag über das Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht im KUG auf. Im Anschluss finden Sie noch eine kurze Erläuterung zur DSGVO.
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1. Urheber- und Persönlichkeitsrechte im KUG
Zum Urheberrecht: Ein Werk ist eine persönliche, geistige Schöpfung. Entscheidend für die Werksdefinition ist die sogenannte Schöpfungshöhe, die sich durch die Individualität eines Werks ergibt. Der Urheber allein entscheidet, was mit seinem Werk geschehen darf. Die Nutzungsrechte können jedoch übertragen werden:
- Zeitlich beschränkt oder unbeschränkt
- Räumlich beschränkt oder unbeschränkt
- Ausschließlich oder nicht ausschließlich
- Für alle Nutzungsarten oder nur für bestimmte Nutzungsarten
Jede Kopie ist grundsätzlich verboten, wenn sie nicht ausnahmsweise erlaubt ist. Nicht erlaubt sind die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet sowie die Veränderung urheberrechtlich geschützter Inhalte. Urheber*innen haben jedoch Gestaltungsmöglichkeiten: Jede urheberrechtlich relevante Nutzung ist verboten, wenn sie nicht ausdrücklich erlaubt wird z.B. durch Standardlizenzen wie Creative Commons. Eine Übersicht solcher Lizenzen finden Sie in dieser Publikation von Kubinaut. Empfehlungen von Klimpel dazu sind der Lizenzhinweisgenerator sowie seine eigene Broschürenreihe JOINTLY:
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung „seiner“ personenbezogenen Daten zu entscheiden. Dazu gehört das Recht am eigenen Bild. Der § 22 KUG bestimmt dazu:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
Allgemein geht es beim Datenschutz darum, dass die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten nur bei Einwilligung des Betroffenen oder gesetzlicher Erlaubnis genehmigt ist. Die Abbildung Minderjähriger geht grundsätzlich nicht ohne Einwilligung der Eltern. Die Einwilligung muss Zweck, Art und Umfang der Verwertung umfassen. Zu beachten ist, ob und dass die abgebildete Person anhand individueller Merkmale erkannt werden kann.
Gesetzliche Ausnahmen (§ 23) sind:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient
- keine schützenswerten widerstreitenden Interessen
Falsch ist die Annahme, dass eine Aufnahme immer dann zulässig ist, wenn mindestens 3 Personen abgebildet sind.
2. DSGVO
Die DSGVO genießt als Europarecht Anwendungsvorrang vor nationalen Reglungen, so auch vor dem KUG (Ausnahme journalistische, literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Zwecke).
Für Fotos von Events existieren in der Praxis nur drei Zulässigkeiten der Verwendung:
- Einwilligung (Art. 6 I 1 lit. a DSGVO): Sie muss freiwillig und informiert sein und ist frei widerruflich. Außerdem muss der Betroffene vorab informiert werden.
- Vertrag (Art. 6 I 1 Satz 1 lit. b DSGVO): Ein Vertrag ist bei kommerzieller Nutzung sinnvoll.
- Berechtigtes Interesse: Für Personenfotos auf Veranstaltungen, die dazu genutzt werden, um über die besuchte Veranstaltung werbend zu berichten, liegt in der Regel ein berechtigtes Interesse vor (wie Broschüren oder Webseiten). Ausnahme: Interessen von Kindern überwiegen in der Regel. Daher ist bei Projekten mit Kindern eine Einwilligung der Eltern (mit dem Problem der Widerruflichkeit) oder ein Vertrag nahezu unumgänglich.
Ausführlichere Informationen zu Persönlichkeitsrechten finden sich hier.
Zusätzlich unterstützt dieses Handout des Kubinaut Mediencoachings 2014 bei der Verwendung der Webplattform Kubinaut, verschafft Durchblick zum Thema Internet und Recht und gibt zahlreiche Tipps zur Selbstpräsentation an die Hand.
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
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